Anerkennung als Heilpeloid
Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
a) | daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist, | |||||||||
b) | daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind, | |||||||||
c) | daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. |
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