Werbebeschränkungen
(1) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf nur für ein gemäß § 2 Abs. 1 anerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt.
(2) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
1. | dem Heilvorkommen eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beimessen, | |||||||||
2. | fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder | |||||||||
3. | im Widerspruch zur Bezeichnung (§ 7) stehen. |
(3) Den Rechtsträgern von Kuranstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kuranstalt zu geben.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
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