§ 7 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 7

Bezeichnung von Heilvorkommen

 

(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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