§ 18a Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Behörde hat unter Beiziehung der ihr als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte in den Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereichs die Einhaltung der sanitären Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überwachen.

(2) Zur Überwachung ist Organen der Behörde während der Betriebszeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.

(4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass in einer Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereichs sanitäre Vorschriften im Sinn des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hiervon unverzüglich die Landesregierung zu benachrichtigen. Ist nach den der Behörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und der Landesregierung zu berichten. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin bzw. des Eigentümers setzen und hat hierüber der Landesregierung zu berichten.

(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinn des Abs. 1 verletzt, so hat die Landesregierung dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann die Landesregierung die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebs einer Kuranstalt untersagen.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2020)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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