Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:
a) | die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt; | |||||||||
b) | die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform; | |||||||||
c) | die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen; | |||||||||
d) | die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen; | |||||||||
e) | eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien; | |||||||||
f) | im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung; | |||||||||
g) | Maßnahmen der Qualitätssicherung; | |||||||||
h) | die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
i) | das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten; | |||||||||
j) | Informations- und Beschwerdemöglichkeit. |
(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
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