§ 9 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeinde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1a den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder

2.

sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder

3.

der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes die Verlässlichkeit gemäß § 5 nicht besitzt, oder

4.

der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes den Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 nicht fristgerecht erbringt, oder

5.

Anordnungen gemäß § 8 nicht ausreichen, um die unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu beseitigen, oder

6.

der Halter oder die Halterin – unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides der Gemeinde gegenüber nachzuweisen, dass er oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst unterzubringen. Der Erlös aus der Veräußerung ist nach Abzug der für die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013))

In Kraft seit 01.09.2021 bis 30.11.2024
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