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(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides der Gemeinde gegenüber nachzuweisen, dass er oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist§ 9 Oö. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß AbsHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 2 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)
(4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst unterzubringen. Der Erlös aus der Veräußerung ist nach Abzug der für die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)
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(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides der Gemeinde gegenüber nachzuweisen, dass er oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist§ 9 Oö. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß AbsHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 2 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)
(4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst unterzubringen. Der Erlös aus der Veräußerung ist nach Abzug der für die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)
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