§ 15 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;der Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;
    2. 1a.Ziffer eins aeinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder Abs. 2a nicht erbringt;einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 2 a, nicht erbringt;
    3. 1b.Ziffer eins beinen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;einen Nachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nicht erbringt;
    4. 1c.Ziffer eins cseinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, nicht nachkommt;
    5. 2.Ziffer 2einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,einen Hund entgegen der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 hält,
    6. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht nachkommt,
    7. 4.Ziffer 4entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,
    8. 5.Ziffer 5gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1, 1a oder 2 verstößt,gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 1a oder 2 verstößt,
    9. 6.Ziffer 6seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt,
    10. 7.Ziffer 7gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,gegen behördliche Anordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 8, verstößt,
    11. 7a.Ziffer 7 aeine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 6, entspricht;
    12. 8.Ziffer 8einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält;einen Hund trotz Untersagung gemäß Paragraph 9, hält;
    13. 9.Ziffer 9seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,, 2 oder 5 nicht nachkommt;
    14. 10.Ziffer 10gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt.gegen das Verbot des Paragraph 3, Absatz 2 a, verstößt.
    (Anm.: LGBl.Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021, 68/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021, 68/2022)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, zu benachrichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)
In Kraft seit 01.09.2022 bis 30.11.2024
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