(1) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass
1. | er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder | |||||||||
2. | eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder | |||||||||
3. | der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 75/2021) |
(3) Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
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