§ 13 Oö. HHG 2002 § 13

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 30.11.2024
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