Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsEine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
2.Ziffer 2Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
3.Ziffer 3Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
(2)Absatz 2Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:Der Meldung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
1.Ziffer einsDer für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2);Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (Paragraph 4, Absatz eins, oder 2);
2.Ziffer 2der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht;der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, besteht;
3.Ziffer 3die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
(2a)Absatz 2 aFindet ein Wechsel der gemäß Abs. 2 Z 2 gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel. (Anm: LGBl.Nr. 68/2022)Findet ein Wechsel der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2022)
(3)Absatz 3Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Meldung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten ab Meldung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
(4)Absatz 4Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)
(5)Absatz 5Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Absatz eins und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
(6)Absatz 6Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 2a zu verarbeiten (Hunderegister). (Anm: LGBl.Nr. 75/2021, 68/2022)Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 2a zu verarbeiten (Hunderegister). Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021, 68/2022)
(7)Absatz 7Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
(8)Absatz 8Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
In Kraft seit 01.09.2022 bis 30.11.2024
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