§ 1 Oö. HHG 2002
- (1)Absatz einsDieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Anmerkung LGBl.Nr. 11/2013)
- (2)Absatz 2Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
- 1.Ziffer einsauffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der
- a)Litera aeinen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder
- b)Litera bwiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
- 2.Ziffer 2Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;
- 3.Ziffer 3öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
- 4.Ziffer 4Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;
- 5.Ziffer 5größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021, 68/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021, 68/2022) - (3)Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
- (4)Absatz 4Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006)Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006)
§ 2 Oö. HHG 2002
- (1)Absatz einsEine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
- 2.Ziffer 2Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
- 3.Ziffer 3Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021) - (2)Absatz 2Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:Der Meldung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsDer für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2);Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (Paragraph 4, Absatz eins, oder 2);
- 2.Ziffer 2der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht;der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, besteht;
- 3.Ziffer 3die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
(Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021) - (2a)Absatz 2 aFindet ein Wechsel der gemäß Abs. 2 Z 2 gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel. (Anm: LGBl.Nr. 68/2022)Findet ein Wechsel der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2022)
- (3)Absatz 3Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Meldung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten ab Meldung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
- (4)Absatz 4Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. (Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)
- (5)Absatz 5Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Absatz eins und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
- (6)Absatz 6Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 2a zu verarbeiten (Hunderegister). (Anm: LGBl.Nr. 75/2021, 68/2022)Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 2a zu verarbeiten (Hunderegister). Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021, 68/2022)
- (7)Absatz 7Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
- (8)Absatz 8Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
§ 15 Oö. HHG 2002
- (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1.Ziffer einsder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;der Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;
- 1a.Ziffer eins aeinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder Abs. 2a nicht erbringt;einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 2 a, nicht erbringt;
- 1b.Ziffer eins beinen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;einen Nachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nicht erbringt;
- 1c.Ziffer eins cseinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, nicht nachkommt;
- 2.Ziffer 2einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,einen Hund entgegen der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 hält,
- 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht nachkommt,
- 4.Ziffer 4entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,
- 5.Ziffer 5gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1, 1a oder 2 verstößt,gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 1a oder 2 verstößt,
- 6.Ziffer 6seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt,
- 7.Ziffer 7gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,gegen behördliche Anordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 8, verstößt,
- 7a.Ziffer 7 aeine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 6, entspricht;
- 8.Ziffer 8einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält;einen Hund trotz Untersagung gemäß Paragraph 9, hält;
- 9.Ziffer 9seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,, 2 oder 5 nicht nachkommt;
- 10.Ziffer 10gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt.gegen das Verbot des Paragraph 3, Absatz 2 a, verstößt.
(Anm.: LGBl.Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021, 68/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021, 68/2022) - (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
- (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, zu benachrichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)