(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.
(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
1. | Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind, | |||||||||
2. | speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist, | |||||||||
3. | Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und | |||||||||
4. | Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen. |
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