(1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
1. | von wem auch immer für denselben Hund oder | |||||||||
2. | vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden. |
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