Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Für den Nachweis gemäß AbsHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Für den Nachweis gemäß AbsHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)