§ 7 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist§ 7 . (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

1.

er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

2.

eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

3.

der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Für den Nachweis gemäß AbsHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
(1) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist§ 7 . (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

1.

er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

2.

eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

3.

der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Für den Nachweis gemäß AbsHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

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