§ 7 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  2. (2)Absatz 2Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass
    1. 1.Ziffer einser oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder
    3. 3.Ziffer 3der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.
    (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  3. (3)Absatz 3Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Für den Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
§ 7 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsWerden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  2. (2)Absatz 2Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass
    1. 1.Ziffer einser oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder
    3. 3.Ziffer 3der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.
    (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  3. (3)Absatz 3Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Für den Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
§ 7 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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