§ 10 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
    1. 1.Ziffer einsDiensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
    2. 2.Ziffer 2speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
    3. 3.Ziffer 3Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
    4. 4.Ziffer 4Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.
§ 10 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
    1. 1.Ziffer einsDiensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
    2. 2.Ziffer 2speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
    3. 3.Ziffer 3Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
    4. 4.Ziffer 4Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.
§ 10 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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