§ 9 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 9

Dienstnehmervertretung

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Bediensteten unterliegen dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005.

 

(2) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Organen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu, soweit dieser (diesem) Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 und 3 vorbehalten sind.

 

(3) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ kommen auch die Rechte nach den §§ 8 und 11 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz zu, soweit diese ihnen nicht bereits nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehen.

 

(4) Soweit keine Betriebsratspflicht nach dem Arbeitsverfassungsgesetz besteht, sind die zugewiesenen Bediensteten personalvertretungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie noch der Dienststelle vor dem Zeitpunkt der Zuweisung angehören würden.

 

(5) Die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der zugewiesenen Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von 18 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu sorgen. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Zuweisung beim Beschäftiger bereits Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz konstituiert sind.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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