§ 8 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 8

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

 

Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat im Rahmen des mit dem Beschäftiger abzuschließenden Einbringungsvertrages insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

1.

Zweck und Dauer der Zuweisung;

2.

Der Beschäftiger hat für die ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands) den Personalaufwand zu tragen;

3.

Der Beschäftiger hat für die ihm zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands) einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Der Beitrag ist für jeden Bediensteten konkret oder pauschal mit einem Prozentsatz des Aufwands an Aktivbezügen festzusetzen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den zugewiesenen Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands) (§ 162 Oö. GDG 2002, § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. GBG 2001 i. V.m. § 22 Oö. LGG) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis;

4.

Sind nach der Zuweisung von Bediensteten von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an den Beschäftiger geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an die Gemeinde (den Gemeindeverband) zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an die Gemeinde (den Gemeindeverband) sind jeweils am Zehnten des Folgemonats fällig.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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