§ 4 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).

 

(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

 

(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, begründen diese keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

 

(4) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Dienstzuteilung, Überstellung, Beförderung, Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) gleichzuhalten sind.

 

(5) Zugewiesene Bedienstete haben bei aufrechtem Dienstverhältnis bzw. während des Dienststands kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. GZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. GZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. GZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. GZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. GZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. GZG
§ 5 Oö. GZG