§ 6 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 6

Neuaufnahme von Bediensteten

 

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für die und im Namen der Gemeinde (für den und im Namen des Gemeindeverbands) aufzunehmen. Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers kann mit Zustimmung der Gemeinde weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aufzunehmen.

 

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind

1.

Vertragsbedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) nach Maßgabe des § 2 Z. 2 Oö. GDG 2002,

2.

sonstige Bedienstete der Statutarstadt nach einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung oder

3.

Bedienstete in einem Ausbildungsverhältnis

und gelten dem Beschäftiger, für welchen sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen sind das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

 

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 im übrigen Bereich der Gemeinde (des Gemeindeverbands) verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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