§ 2 Oö. GZG Begriffsbestimmungen

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen Beschäftiger.

(2) Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) steht.

(3) Beschäftiger ist

1.

eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt;

2.

eine Tochtergesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer Beschäftiger nach Z 1 steht;

3.

Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, die nicht im Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(Anm. LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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