§ 7 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 7

Besetzung leitender Funktionen

 

(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich des Beschäftigers hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung sind das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 nicht anzuwenden.

 

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Das Dienstverhältnis wird - soweit nicht zum Zeitpunkt der Übernahme der leitenden Funktion ein unbefristetes Dienstverhältnis vorlag - dennoch nicht so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 6.

 

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiter von Geschäftsbereichen des Beschäftigers sowie bei Krankenanstalten auch die Mitglieder der kollegialen Führung sowie Primarärztinnen und Primarärzte. Der Gemeinderat oder in Statutarstädten der Stadtsenat hat durch Verordnung die leitenden Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes festzulegen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind.

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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