Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für jeden Fall einer Zuweisung von Bediensteten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) an einen von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) verschiedenen Rechtsträger, sowie die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- oder Betriebsteils auf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband).
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