§ 10 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 10

Betriebsübergang auf die Gemeinde (den Gemeindeverband)

 

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) über, so tritt diese (dieser) als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzvorsorgeeinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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