§ 39 Oö. GUFG Waisenrente

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt ihren bzw. seinen ehelichen Kindern, solange sie als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes geltenlegitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003§ 6 Abs. 2 )ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaisejedes einfach verwaiste Kind 20 v.H.%, für jede Vollwaisejedes doppelt verwaiste Kind 30 v.H.% der Bemessungsgrundlage (§ 12).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt ihren bzw. seinen ehelichen Kindern, solange sie als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes geltenlegitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003§ 6 Abs. 2 )ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaisejedes einfach verwaiste Kind 20 v.H.%, für jede Vollwaisejedes doppelt verwaiste Kind 30 v.H.% der Bemessungsgrundlage (§ 12).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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