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(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 9 berücksichtigt.
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(3) Eine Berufstätigkeit – über der Geringfügigkeitsgrenze – ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
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(4) Über die im Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 87/2016)(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten1.die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,2.in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder3.welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.(7) Teilt die oder der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mitist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.
(7aLGBl.Nr. 87/2016) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem Bediensteten
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(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zum Land festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.
(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.
(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 9 berücksichtigt.
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(3) Eine Berufstätigkeit – über der Geringfügigkeitsgrenze – ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die
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(4) Über die im Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 87/2016)(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten1.die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,2.in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder3.welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.(7) Teilt die oder der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mitist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.
(7aLGBl.Nr. 87/2016) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem Bediensteten
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(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zum Land festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.
(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.
(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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