(1) Die Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (LD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die Gehaltsstufe 1, wenn nicht in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Einreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 23 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.
(2) Landesbedienstete erhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):
Erfahrungszeiten in Jahren | Gehaltsstufe |
unter 2 | 1 (E 1) |
ab 2 | 2 (E 2) |
ab 4 | 3 (E 3) |
ab 6 | 4 (E 4) |
ab 8 | 5 (E 5) |
(3) Landesbedienstete erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):
Treuezeiten in Jahren (einschließlich E) | Gehaltsstufe |
2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10) | 6 (T 6) |
5 (13) | 7 (T 7) |
8 (16) | 8 (T 8) |
11 (19) | 9 (T 9) |
14 (22) | 10 (T 10) |
17 (25) | 11 (T 11) |
21 (29) | 12 (T 12) |
25 (33) | 13 (T 13) |
29 (37) | 14 (T 14) |
ab 33 (41) | 15 (T 15) |
(4) Die höhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des in der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden Monatsersten an.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
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