1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, eine für Beamte und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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