§ 1 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziel

 

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, eine für Beamte und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.

 

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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