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Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z. 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 93/2009)
Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z. 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 93/2009)