§ 11 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 11

Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z. 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.09.2009

§ 11

Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z. 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 93/2009)

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