§ 10 Oö. GG 2001 § 10

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999
§ 10

Kürzung des Monatsbezugs

Der Monatsbezug eines Landesbediensteten wird gekürzt:

1.

als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;

2.

als Folge einer Dienstfreistellung;

3.

durch eine auf "nicht entsprechend" lautende Dienstbeurteilung;

4.

als Folge einer Suspendierung bei Beamten;

5.

als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG;

6.

als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 29 Oö. LVBG. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007);

7.

durch Nichtablegen der Dienstausbildung nach § 13a.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2009
§ 10

Kürzung des Monatsbezugs

Der Monatsbezug eines Landesbediensteten wird gekürzt:

1.

als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;

2.

als Folge einer Dienstfreistellung;

3.

durch eine auf "nicht entsprechend" lautende Dienstbeurteilung;

4.

als Folge einer Suspendierung bei Beamten;

5.

als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG;

6.

als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 29 Oö. LVBG. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007);

7.

durch Nichtablegen der Dienstausbildung nach § 13a.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)

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