§ 8 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht;

2.

Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;

3.

Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten;

4.

Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten;

5.

Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten;

6.

Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation;

7.

Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;

8.

Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 45 der Vereinbarung;

9.

Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden;

10.

Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds;

11.

sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.

(4) Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.

eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten;

2.

eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung;

3.

gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997;

4.

die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;

5.

die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(5) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen

1.

einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,

2.

Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit,

3.

die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung,

4.

die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln.

Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(6) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(7) Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:

1.

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

2.

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

3.

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

4.

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

5.

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

6.

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;

7.

Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997.

(8) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(9) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

2.

Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  2. (2)Absatz 2Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAbgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht;
    2. 2.Ziffer 2Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;
    3. 3.Ziffer 3Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten;
    5. 5.Ziffer 5Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten;
    6. 6.Ziffer 6Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation;
    7. 7.Ziffer 7Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;Erlassung von Richtlinien für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;
    8. 8.Ziffer 8Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 47 der Vereinbarung;Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Artikel 47, der Vereinbarung;
    9. 9.Ziffer 9Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden;
    10. 10.Ziffer 10Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds;
    11. 11.Ziffer 11sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  3. (3)Absatz 3Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  4. (4)Absatz 4Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
    1. 1.Ziffer einseine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten;
    2. 2.Ziffer 2eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung;
    3. 3.Ziffer 3gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997;gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997;
    4. 4.Ziffer 4die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;die Zielvorgaben nach Artikel eins, der Vereinbarung und Artikel 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;
    5. 5.Ziffer 5die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  5. (5)Absatz 5Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegenDer Sanktionsmechanismus nach Absatz 2, Ziffer 8, umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen
    1. 1.Ziffer einseinen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,
    2. 2.Ziffer 2Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit,
    3. 3.Ziffer 3die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung,
    4. 4.Ziffer 4die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln.
    Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  6. (6)Absatz 6Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:
    1. 1.Ziffer eins(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung am Aus- und Aufbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
    6. 6.Ziffer 6Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997.Stellungnahmen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 8, Oö. KAG 1997.
    (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  8. (8)Absatz 8Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
  9. (9)Absatz 9In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
    1. 1.Ziffer einsRessourcenplanung im Pflegebereich;
    2. 2.Ziffer 2Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.03.2025
(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht;

2.

Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;

3.

Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten;

4.

Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten;

5.

Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten;

6.

Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation;

7.

Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;

8.

Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 45 der Vereinbarung;

9.

Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden;

10.

Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds;

11.

sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.

(4) Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.

eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten;

2.

eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung;

3.

gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997;

4.

die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;

5.

die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(5) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen

1.

einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,

2.

Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit,

3.

die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung,

4.

die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln.

Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(6) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(7) Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:

1.

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

2.

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

3.

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

4.

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

5.

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

6.

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;

7.

Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997.

(8) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(9) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

2.

Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  2. (2)Absatz 2Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAbgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht;
    2. 2.Ziffer 2Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;
    3. 3.Ziffer 3Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten;
    5. 5.Ziffer 5Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten;
    6. 6.Ziffer 6Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation;
    7. 7.Ziffer 7Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;Erlassung von Richtlinien für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;
    8. 8.Ziffer 8Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 47 der Vereinbarung;Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Artikel 47, der Vereinbarung;
    9. 9.Ziffer 9Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden;
    10. 10.Ziffer 10Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds;
    11. 11.Ziffer 11sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  3. (3)Absatz 3Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  4. (4)Absatz 4Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
    1. 1.Ziffer einseine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten;
    2. 2.Ziffer 2eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung;
    3. 3.Ziffer 3gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997;gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997;
    4. 4.Ziffer 4die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;die Zielvorgaben nach Artikel eins, der Vereinbarung und Artikel 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;
    5. 5.Ziffer 5die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  5. (5)Absatz 5Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegenDer Sanktionsmechanismus nach Absatz 2, Ziffer 8, umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen
    1. 1.Ziffer einseinen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,
    2. 2.Ziffer 2Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit,
    3. 3.Ziffer 3die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung,
    4. 4.Ziffer 4die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln.
    Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  6. (6)Absatz 6Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:
    1. 1.Ziffer eins(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung am Aus- und Aufbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
    6. 6.Ziffer 6Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997.Stellungnahmen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 8, Oö. KAG 1997.
    (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  8. (8)Absatz 8Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
  9. (9)Absatz 9In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
    1. 1.Ziffer einsRessourcenplanung im Pflegebereich;
    2. 2.Ziffer 2Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

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