§ 95 Oö. GemO 1990 § 95

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Soweit(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht etwas anderes bestimmtausgeschlossen ist, entscheidetist der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde. Er

(3) Der Gemeinderat übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

Soweit(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht etwas anderes bestimmtausgeschlossen ist, entscheidetist der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde. Er

(3) Der Gemeinderat übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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