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Soweit(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht etwas anderes bestimmtausgeschlossen ist, entscheidetist der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde. Er
(3) Der Gemeinderat übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
Soweit(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht etwas anderes bestimmtausgeschlossen ist, entscheidetist der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde. Er
(3) Der Gemeinderat übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |