§ 92 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) DerDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach AbschlußAbschluss jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu erstellen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen unverzüglichStichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Der Rechnungsabschluss ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegenvorgelegt werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(24) Für die wirtschaftlichenwirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die Haushaltsrechnungandere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Rechnungsabschlüsse erstellen, sind diese Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Rechnungsabschluss der Gemeinde beizulegen und für die VermögensErgebnis- und Schuldenrechnung Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.

(§ 73 Abs. 25) zu umfassen. AlleIm Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Gemeinde sind im Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

(46) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Rechnungsabschlüsse die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(8) Der Rechnungsabschluss hat einen Lagebericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde bietet. Hierbei ist auch auf wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 einzugehen.

(9) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Spätestens mit und entsprechend den Vorgaben des § 93 Abs. 4 auf der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderates zu übermittelnHomepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche ErinnerungenEinwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche ErinnerungenEinwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(5) Über die GebarungSpätestens mit der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fondsöffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse- auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderats zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäßübermitteln.

(610) Die näherenLandesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 5diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffenregeln.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 12.07.2019

(1) DerDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach AbschlußAbschluss jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu erstellen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen unverzüglichStichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Der Rechnungsabschluss ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegenvorgelegt werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(24) Für die wirtschaftlichenwirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die Haushaltsrechnungandere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Rechnungsabschlüsse erstellen, sind diese Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Rechnungsabschluss der Gemeinde beizulegen und für die VermögensErgebnis- und Schuldenrechnung Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.

(§ 73 Abs. 25) zu umfassen. AlleIm Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Gemeinde sind im Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

(46) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Rechnungsabschlüsse die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(8) Der Rechnungsabschluss hat einen Lagebericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde bietet. Hierbei ist auch auf wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 einzugehen.

(9) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Spätestens mit und entsprechend den Vorgaben des § 93 Abs. 4 auf der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderates zu übermittelnHomepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche ErinnerungenEinwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche ErinnerungenEinwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(5) Über die GebarungSpätestens mit der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fondsöffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse- auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderats zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäßübermitteln.

(610) Die näherenLandesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 5diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffenregeln.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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