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(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbeständeliquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbeständeliquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.