§ 90 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbeständeliquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 15.12.1990 bis 12.07.2019

(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbeständeliquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.

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