§ 44 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.9999

§ 44

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestands kann von der Dienstbehörde aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 41 wiedererlangt hat.

1.

im Fall des § 41 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder

2.

im Fall des § 41 Abs. 3 die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt und eine geeignete Verwendung vorhanden ist.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) das 60den 720. LebensjahrLebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) noch durch mindestens fünf Jahre seine (ihre) dienstlichen Aufgaben erfüllennoch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheides anzutreten.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.01.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.01.2006

§ 44

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestands kann von der Dienstbehörde aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 41 wiedererlangt hat.

1.

im Fall des § 41 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder

2.

im Fall des § 41 Abs. 3 die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt und eine geeignete Verwendung vorhanden ist.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) das 60den 720. LebensjahrLebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) noch durch mindestens fünf Jahre seine (ihre) dienstlichen Aufgaben erfüllennoch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheides anzutreten.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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