Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) entspricht:Die Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des Paragraph 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) entspricht:
1.Ziffer einsdie Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels, die gemäß § 2 Abs. 3 erklärt haben, dass sie ihre Funktion hauptberuflich ausüben, sowiedie Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erklärt haben, dass sie ihre Funktion hauptberuflich ausüben, sowie
2.Ziffer 2die Personen, die auf Grund einer in Z 1 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug nach diesem Landesgesetz haben.die Personen, die auf Grund einer in Ziffer eins, genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug nach diesem Landesgesetz haben.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 75/2003)Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des Paragraph 2, B-KUVG entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2003)
(3)Absatz 3Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
(4)Absatz 4Die Ermächtigung nach Abs. 3 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)Die Ermächtigung nach Absatz 3, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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