§ 13 Oö. GB 1998

Oö. GB 1998 - Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen für Bürgermeister der übrigen Gemeinden

 

§ 13

Wahrung der Anwartschaft

 

(1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.

(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und

2.

§ 6 sowie Art. IV bis VII des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Beitrages im Sinn des § 6 Abs. 1 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, der allfälligen laufenden monatlichen Entschädigung nach § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Amtsbezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 Anspruch hätte.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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