Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDie Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002, 58/2012)Die Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 46/2002, 58/2012)
(2)Absatz 2Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.Absatz eins und Paragraph 6, sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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