Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
(1) Auf Personen, die
1. | unter § 11 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder | |||||||||
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ist anstelle der §§ 25 und 30 der Stadtstatute dieses Landesgesetz anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 25 Abs. 4 des jeweiligen Stadtstatuts in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Dieser Betrag ist für jene Personen nach Abs. 1, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, als Deckungserfordernis gemäß Abs. 4, sowie für die übrigen Personen nach Abs. 1 als Überweisungsbetrag gemäß Abs. 3 und allenfalls als Deckungserfordernis nach Abs. 4 zu verwenden.
(3) Die Städte Linz, Wels und Steyr haben für Organe nach Abs. 1 bis 1. Oktober 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach Abzug des Überweisungsbetrages verbleibende Betrag, für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, jedoch der gesamte Betrag nach Abs. 2, ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes an die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der die jeweilige Statutarstadt einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 11 Abs. 10 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ innerhalb der genannten Frist einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat bzw. in einem derartigen Vertragsverhältnis steht. Andernfalls verfällt der Betrag zugunsten der jeweiligen Statutarstadt.
(5) Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 11 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 25 Abs. 2 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.
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