(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Krankheitsfall durch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruchs wird mit dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben - keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 92/2018)
(5a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 5 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 92/2018)
(6) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
1. | für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(7) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 92/2018) |
(9) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
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