Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
(2)Absatz 2Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Krankheitsfall durch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruchs wird mit dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
(4)Absatz 4Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Paragraphen 6,, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben - keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben - keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(5a)Absatz 5 aBestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 5 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz 5, in Abzug zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(6)Absatz 6Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
1.Ziffer einsfür die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
3.Ziffer 3aus einer Pension
besteht.
(7)Absatz 7Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8)Absatz 8Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderauf eine Geldleistung nach Absatz 6, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
2.Ziffer 2auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
(9)Absatz 9Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 5 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 99/2025)Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz 5, vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 99/2025)
(10)Absatz 10Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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