Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GB 1998

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

Oö. GB 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. GB 1998


1. Abschnitt

Aktivbezüge und sonstige Ansprüche

 

§ 1

Bezüge und Sonderzahlungen

 

(1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.

(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.

(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.

§ 2 Oö. GB 1998


  1. (1)Absatz einsDie Bezüge betragen für
    1. 1.Ziffer einsden Bürgermeister von Linz 165%
    2. 2.Ziffer 2den Bürgermeister von Wels 150%
    3. 3.Ziffer 3den Bürgermeister von Steyr 145%
    4. 4.Ziffer 4einen Vizebürgermeister von Linz 150%
    5. 5.Ziffer 5einen Vizebürgermeister von Wels

a)

wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

120%

b)

wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

85%

  1. 6.Ziffer 6

    a)

    wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

    115%

    b)

    wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

    80%

    1. 7.Ziffer 7

      a)

      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

      95%

      b)

      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

      65%

      1. 9.Ziffer 9

        a)

        wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

        85%

        b)

        wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

        55%

        1. 10.Ziffer 10
          1. (1a)Absatz eins aBestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
          2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
          3. (3)Absatz 3Die Organe gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 92/2018)Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 11/2008, 92/2018)
          4. (4)Absatz 4Organe nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die gemäß Abs. 3 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4b nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 64/2013, 92/2018)Organe nach Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die gemäß Absatz 3, erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Absatz 4 b, nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 11/2008, 64/2013, 92/2018)
          5. (4a)Absatz 4 aHaben Organe nach Abs. 4 während der Funktionsausübung einen Anspruch auf GeldleistungHaben Organe nach Absatz 4, während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung
            1. 1.Ziffer einsaus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder
            2. 2.Ziffer 2aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
            3. 3.Ziffer 3aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Altersteilzeitgeld) oder
            4. 4.Ziffer 4aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge,
            sind von ihrem Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion Geldleistungen nach Z 1 bis 4 in Abzug zu bringen und nur ein entsprechend reduzierter Bezug auszuzahlen. Der reduzierte Bezug ist aber jedenfalls in Höhe des Bezugs für die nebenberufliche Ausübung der Funktion auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2013)sind von ihrem Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion Geldleistungen nach Ziffer eins bis 4 in Abzug zu bringen und nur ein entsprechend reduzierter Bezug auszuzahlen. Der reduzierte Bezug ist aber jedenfalls in Höhe des Bezugs für die nebenberufliche Ausübung der Funktion auszuzahlen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2013)
          6. (4b)Absatz 4 bOrganen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sieOrganen nach Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie
            1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 3 erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben odergemäß Absatz 3, erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben oder
            2. 2.Ziffer 2keine Erklärung gemäß Abs. 3 abgegeben haben oderkeine Erklärung gemäß Absatz 3, abgegeben haben oder
            3. 3.Ziffer 3während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments haben.
            (Anm: LGBl.Nr. 64/2013, 92/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2013, 92/2018)
          7. (5)Absatz 5Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Abs. 1 wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 92/2018)Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Absatz eins, wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2018)
          8. (6)Absatz 6Zusätzlich zum Bezug gemäß Abs. 1 gebührt den Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 92/2018)Zusätzlich zum Bezug gemäß Absatz eins, gebührt den Organen nach Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2018)

§ 3 Oö. GB 1998 § 3


(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.

(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(3) Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Krankheitsfall durch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruchs wird mit dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben - keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 92/2018)

(5a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 5 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 92/2018)

(6) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(7) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(9) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 4 Oö. GB 1998


§ 4

Vergütung für Dienstreisen

 

(1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist.

 

(2) Abs. 1 ist auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft getragen werden.

§ 5 Oö. GB 1998 § 5


(1) Die Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002, 58/2012)

(2) Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 6 Oö. GB 1998 § 6


(1) Die jeweilige Gemeinde hat für ihre Organe an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(2) War ein Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 5 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 7 Oö. GB 1998 § 7


(1) Für ein Organ nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10% der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(2) Die von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2.

ist von der jeweiligen Gemeinde für das jeweilige Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben.

(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt und

2.

mit dem Abschluss des Pensionskassenvertrags sowie der Vollziehung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) der jeweiligen Gemeinde betraut wird.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

§ 7a Oö. GB 1998 § 7a


(1) Die Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) entspricht:

1.

die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels, die keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 abgegeben haben, sowie

2.

die Personen, die auf Grund einer in Z 1 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug nach diesem Landesgesetz haben. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002, 75/2003)

(2) Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(3) Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 8 Oö. GB 1998 § 8


(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben die Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, bis längstens 31. August 1998 zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr 94/2017)

(3) Die Vizebürgermeister und Stadträte der Städte Wels und Steyr sowie die Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 beim Stadtsenat (Gemeindevorstand) abzugeben.

(4) Stichtag für die erstmalige Festlegung der Zahl der Einwohner nach § 2 Abs. 5 ist der 1. Jänner 1998. Die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

§ 9 Oö. GB 1998


§ 9

Übergangsbestimmungen für Bezieher

von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder

von laufenden Entschädigungen

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.

§ 10 Oö. GB 1998


4. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Organe von

Statutarstädten

 

§ 10

Wahrung der Anwartschaft

 

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.

 

(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und

2.

§§ 25 und 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr mit der Maßgabe, daß dem Pensionsbeitrag im Sinn des § 25 Abs. 4 der Stadtstatute 1992 in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995, dem allfälligen Ruhebezug sowie den allfälligen Versorgungsbezügen nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach dem jeweiligen Stadtstatut Anspruch hätte.

§ 11 Oö. GB 1998 § 11


(1) Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Stadtsenat schriftlich erklären, daß auf sie die im § 10 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder § 30 der Stadtstatute erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) Anstelle des im § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt ein reduzierter Prozentsatz, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:

 

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des

Ruhebezuges gemäß Statut (80%)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:

 

Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x
Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Statutarstadt zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag der Statutarstadt gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.

 

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen
anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:

 

100

100 + Prozentsatz nach Abs. 8

 

(10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit dem II. Abschnitt des O.ö. Bezügegesetzes 1995 oder früheren bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer entsprechenden Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 10 Abs. 2 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.

§ 12 Oö. GB 1998


§ 12

Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

 

(1) Auf Personen, die

1.

unter § 11 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder

2.

nicht unter § 10 oder § 11 fallen,

ist anstelle der §§ 25 und 30 der Stadtstatute dieses Landesgesetz anzuwenden.

 

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 25 Abs. 4 des jeweiligen Stadtstatuts in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Dieser Betrag ist für jene Personen nach Abs. 1, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, als Deckungserfordernis gemäß Abs. 4, sowie für die übrigen Personen nach Abs. 1 als Überweisungsbetrag gemäß Abs. 3 und allenfalls als Deckungserfordernis nach Abs. 4 zu verwenden.

 

(3) Die Städte Linz, Wels und Steyr haben für Organe nach Abs. 1 bis 1. Oktober 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

 

(4) Der nach Abzug des Überweisungsbetrages verbleibende Betrag, für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, jedoch der gesamte Betrag nach Abs. 2, ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes an die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der die jeweilige Statutarstadt einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 11 Abs. 10 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ innerhalb der genannten Frist einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat bzw. in einem derartigen Vertragsverhältnis steht. Andernfalls verfällt der Betrag zugunsten der jeweiligen Statutarstadt.

 

(5) Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 11 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 25 Abs. 2 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.

§ 13 Oö. GB 1998


5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen für Bürgermeister der übrigen Gemeinden

 

§ 13

Wahrung der Anwartschaft

 

(1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.

(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und

2.

§ 6 sowie Art. IV bis VII des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Beitrages im Sinn des § 6 Abs. 1 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, der allfälligen laufenden monatlichen Entschädigung nach § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Amtsbezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 Anspruch hätte.

§ 14 Oö. GB 1998 § 14


(1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie die im § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 13 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf monatliche laufende Entschädigung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) Anstelle des im § 14 Abs. 2 erster Satz

O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 vorgesehenen Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung von 50% der Bemessungsgrundlage tritt ein reduzierter Prozentsatz, der nach folgender Formel berechnet wird:

 

 

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz
der lfd. Entschädigung gemäß § 14 O.ö. BBG 1992 (50%)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Beitrages von 10% nach § 6 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 einen reduzierten Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(6) Die Berechnung des reduzierten Beitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:

 

Beitrag nach § 6 O.ö. BBG 1992 (10%) x Funktionsdauer vor dem
1. Juli 1998 (in Monaten)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Gemeinde zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach folgender Formel berechnet wird. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.

 

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zw. Anspruchsbegründender
und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf ein Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:

 

100

100 + Prozentsatz nach Abs. 8

 

(10) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) abzugeben und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

§ 15 Oö. GB 1998


§ 15

Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

 

Auf jene Bürgermeister,

1.

die unter § 14 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder

2.

nicht unter § 13 oder § 14 fallen,

ist § 12 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach § 12 Abs. 4 letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt.

§ 16 Oö. GB 1998


6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 16

Vollziehung

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 17 Oö. GB 1998 § 17


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;

2.

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;

3.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018;

4.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018;

5.

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018;

6.

Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;

7.

Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000;

8.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018.

(Anm: LGBl.Nr. 92/2018)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel

Art. 3 Oö. GB 1998


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu leistende Anrechnungsbetrag bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (Oö. GB 1998) Fundstelle


Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998)

StF: LGBl.Nr. 9/1998 (GP XXV AB 89/1997 LT 3)

Änderung

LGBl.Nr. 46/2002 (GP XXV RV 1346/2002 AB 1362/2002 LT 44)

LGBl.Nr. 75/2003 (GP XXV RV 1724/2003 AB 1750/2003 LT 55)

LGBl.Nr. 102/2003 (GP XXV IA 1824/2003 LT 57)

LGBl.Nr. 11/2008 (GP XXVI IA 1347/2007 AB 1355/2007 IA 1391/2007 LT 44)

LGBl.Nr. 13/2008 (DFB)

LGBl.Nr. 58/2012 (GP XXVII RV 512/2012 AB 617/2012 LT 25)

LGBl.Nr. 64/2013 (GP XXVII IA 910/2013 LT 36)

LGBl.Nr. 53/2014 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Abschnitt
Aktivbezüge und sonstige Ansprüche

§  1

Bezüge und Sonderzahlungen

§  2

Höhe der Bezüge

§  3

Anfall, Einstellung und Auszahlung

§  4

Vergütung für Dienstreisen

2. Abschnitt
Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge

§  5

Pensionsversicherungsbeitrag

§  6

Anrechnungsbetrag

§  7

Pensionskassenbeitrag

§  7a

Kranken- und Unfallfürsorge

3. Abschnitt
Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen

§  8

Inkrafttreten

§  9

Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Entschädigungen

4. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Organe von Statutarstädten

§ 10

Wahrung der Anwartschaft

§ 11

Optionsrecht

§ 12

Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen für Bürgermeister der übrigen Gemeinden

§ 13

Wahrung der Anwartschaft

§ 14

Optionsrecht

§ 15

Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 16

Vollziehung

§ 17

Verweisungen

 

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