§ 14 Oö. GB 1998 § 14

Oö. GB 1998 - Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie die im § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 13 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf monatliche laufende Entschädigung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) Anstelle des im § 14 Abs. 2 erster Satz

O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 vorgesehenen Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung von 50% der Bemessungsgrundlage tritt ein reduzierter Prozentsatz, der nach folgender Formel berechnet wird:

 

 

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz
der lfd. Entschädigung gemäß § 14 O.ö. BBG 1992 (50%)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Beitrages von 10% nach § 6 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 einen reduzierten Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(6) Die Berechnung des reduzierten Beitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:

 

Beitrag nach § 6 O.ö. BBG 1992 (10%) x Funktionsdauer vor dem
1. Juli 1998 (in Monaten)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Gemeinde zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach folgender Formel berechnet wird. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.

 

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zw. Anspruchsbegründender
und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

 

(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf ein Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:

 

100

100 + Prozentsatz nach Abs. 8

 

(10) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) abzugeben und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. GB 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. GB 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. GB 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. GB 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. GB 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GB 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Oö. GB 1998
§ 15 Oö. GB 1998