§ 2 Oö. GB 1998 § 2

Oö. GB 1998 - Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

 

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Bürgermeister von Linz 165%

2.

den Bürgermeister von Wels 150%

3.

den Bürgermeister von Steyr 145%

4.

einen Vizebürgermeister von Linz 150%

5.

einen Vizebürgermeister von Wels

a)

wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

120%

b)

wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

85%

6.

einen Vizebürgermeister von Steyr

a)

wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

115%

b)

wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

80%

7.

einen Stadtrat von Linz 140%

8.

einen Stadtrat von Wels

a)

wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

95%

b)

wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

65%

9.

einen Stadtrat von Steyr

a)

wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird

85%

b)

wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird

55%

10.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 102,86%

11.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 93,85%

12.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 84,85%

13.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 75,86%

14.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,86%

15.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 47,78%

16.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,78 %

17.

eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 37,78 %

des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 94/2017, 92/2018)

(1a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)

(2) Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(3) Die Organe gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 92/2018)

(4) Organe nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die gemäß Abs. 3 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4b nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 64/2013, 92/2018)

(4a) Haben Organe nach Abs. 4 während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung

1.

aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder

2.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

3.

aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Altersteilzeitgeld) oder

4.

aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge,

sind von ihrem Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion Geldleistungen nach Z 1 bis 4 in Abzug zu bringen und nur ein entsprechend reduzierter Bezug auszuzahlen. Der reduzierte Bezug ist aber jedenfalls in Höhe des Bezugs für die nebenberufliche Ausübung der Funktion auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2013)

(4b) Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie

1.

gemäß Abs. 3 erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben oder

2.

keine Erklärung gemäß Abs. 3 abgegeben haben oder

3.

während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments haben.

(Anm: LGBl.Nr. 64/201, 92/20183)

(5) Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Abs. 1 wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(6) Zusätzlich zum Bezug gemäß Abs. 1 gebührt den Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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