4. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Organe von
Statutarstädten
Wahrung der Anwartschaft
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und | |||||||||
2. | §§ 25 und 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr mit der Maßgabe, daß dem Pensionsbeitrag im Sinn des § 25 Abs. 4 der Stadtstatute 1992 in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995, dem allfälligen Ruhebezug sowie den allfälligen Versorgungsbezügen nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach dem jeweiligen Stadtstatut Anspruch hätte. |
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