(1) Zur Wahrnehmung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen hat die Behörde Überwachungsaufgaben. Insbesondere umfassen diese,
1. | die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen, | |||||||||
2. | den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise, | |||||||||
3. | den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, | |||||||||
4. | etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen bzw. Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeit dazu beschränken, | |||||||||
5. | die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschlüsse-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste, | |||||||||
6. | die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit, laufend zu beobachten. |
(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierung und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse,
-einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hiebei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:
1. | Von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive hiefür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer; | |||||||||
2. | von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzungen bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags ausgesandt wurden; Anzahl der Kundinnen- bzw. Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden; | |||||||||
3. | von Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundinnen- bzw. Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 46/2018) |
(3) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat sich die Behörde insbesondere des Berichts der Regulierungsbehörde gemäß § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 46/2018) |
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