§ 59a Oö. ElWOG 2006 § 59a

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Wahrnehmung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen hat die Behörde Überwachungsaufgaben. Insbesondere umfassen diese,

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen bzw. Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeit dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschlüsse-,  Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit, laufend zu beobachten.

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierung und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse,
-einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hiebei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

1.

Von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive hiefür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzungen bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags ausgesandt wurden; Anzahl der Kundinnen- bzw. Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

3.

von Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundinnen- bzw. Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe.

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

(3) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat sich die Behörde insbesondere des Berichts der Regulierungsbehörde gemäß § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 46/2018)

In Kraft seit 23.06.2018 bis 31.12.9999
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