§ 12 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 10 ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wenn

1.

die Stromerzeugungsanlage dem Stand der Technik entspricht und durch die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vermieden und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

2.

eine effiziente Ausnutzung der Energieträger gewährleistet wird,

2a.

das Ergebnis einer allenfalls gemäß § 7 Abs. 3 erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird,

3.

die Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen gewährleistet ist,

4.

die Stromerzeugungsanlage bautechnischen Vorschriften nicht widerspricht,

5.

für Anlagen über 400 kW installierter Engpassleistung ein Betriebsleiter gemäß § 44 bestellt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012, 103/2014, 46/2018, 95/2020)

(2) Bei Windkraftanlagen ist ein Mindestabstand

1.

zu überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden im Grünland,

2.

zu Flächen, die als Bauland gewidmet sind und

3.

zu Flächen, die gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind,

einzuhalten. Davon ausgenommen sind Flächenwidmungen für Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Flächen, die dazu bestimmt sind, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO II-Richtlinie fallen (§ 22 Abs. 6 und 7 und § 23 Abs. 3 und 4 Z 3 Oö. ROG 1994). Der jedenfalls einzuhaltende Abstand beträgt bei Windkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung

-

bis zu 30 kW:

mindestens 100 m

-

über 30 kW bis zu 0,5 MW:

mindestens 500 m

-

über 0,5 MW und Windparks:

bei wesentlichen Änderungen am gleichbleibenden Standort mindestens 800 m; bei Neuerrichtungen mindestens 1.000 m.

Gegebenenfalls ist ein größerer Abstand einzuhalten, wenn dies gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 46/2018)

(3) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3a) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe gibt, die der Errichtung bzw. der erheblichen Modernisierung einer hocheffizienten KWK-Anlage entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 95/2020)

(4) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Stromerzeugungsanlage nicht begonnen werden.

(5) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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