§ 18 Oö. ElWOG 2006 Betriebsbewilligung, Probebetrieb

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen. In diesem Fall hat der Bewilligungsinhaber nach Fertigstellung der bewilligten Anlage (des bewilligten Vorhabens) ohne unnötigen Aufschub um die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind allenfalls vorliegende Befunde über durchgeführte Kontrollen (wie Emissionsbefunde) anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Technik, zur Beurteilung erforderlich ist. Der Probebetrieb kann für die Dauer höchstens eines Jahres zugelassen bzw. angeordnet und für die Dauer höchstens eines weiteren Jahres verlängert werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (das Vorhaben) den Vorschriften dieses Landesgesetzes und der erteilten Bewilligung entspricht. Erforderlichenfalls kann diese Voraussetzung auch durch entsprechende Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Betriebsbewilligung sichergestellt werden.

(3) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung ist nur der Bewilligungswerber Partei. Sollten jedoch Auflagen gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, sind dem Verfahren auch jene Parteien und Beteiligten des Bewilligungsverfahrens (§ 10) beizuziehen, die durch die Abweichung von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten berührt werden können. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung können die Parteien, abgesehen vom Bewilligungswerber, nur insoweit Einwendungen erheben, als mit der Betriebsbewilligung zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden sollen. Nachbarn, die solche Einwendungen erheben, sind Parteien, und zwar vom Zeitpunkt der Erhebung ihrer Einwendungen an.

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Oö. ElWOG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Oö. ElWOG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Oö. ElWOG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 Oö. ElWOG 2006
§ 19 Oö. ElWOG 2006