(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:
1. | Die im § 8 Z 1 und 3 bis 6 genannten Parteien; | |||||||||
2. | die Eigentümer der Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018) |
(2) Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf die ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten vorbringen. Darüber hinaus sind jene Gemeinden zu hören, auf deren Gebiet mit von der Anlage ausgehenden relevanten Immissionen zu rechnen ist, bei Windkraftanlagen jedenfalls jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Fläche oder ein solches Gebäude befindet, für die bzw. das der Mindestabstand gemäß § 12 Abs. 2 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)
(5) Der Betreiber des Verteilernetzes gemäß § 8 Z 6 kann Einwendungen nur hinsichtlich technischer Auswirkungen auf das Verteilernetz vorbringen.
(6) Die Behörde hat dem energiewirtschaftlichen Planungsorgan hinsichtlich der Erreichung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags, im Fall einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, eine Stellungnahme abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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