(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
1. | die Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung angezeigt wird oder | |||||||||
2. | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage aufgenommen wird oder | |||||||||
3. | der Betrieb der gesamten Stromerzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird oder | |||||||||
4. | die gemäß § 12 Abs. 5 festgesetzte Frist abgelaufen ist oder | |||||||||
5. | der Betreiber die dauerhafte Einstellung des Betriebs der Stromerzeugungsanlage der Behörde anzeigt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 46/2018) |
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrags zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. In diesem Verfahren kommt nur dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage Parteistellung zu.
(3) Die Behörde hat auf Antrag oder, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, von Amts wegen das Erlöschen der Bewilligung mit Bescheid festzustellen.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der Bewilligung Missstände auftreten werden, die mit den Schutzinteressen des § 12 Abs. 1 Z 1 unvereinbar sind, hat die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Missstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 8 sinngemäß.
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