Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(3) Elektrizitätsunternehmen haben auf den Bezug von elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen, sowie auf die Verringerung von Stromimporten aus Drittstaaten, unbeschadet der sich aus den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, hinzuwirken.
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